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Bundestagswahl

Bundestagswahl

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt werden. Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Dies wird auch personalisierte Verhältniswahl genannt. Die Wählerinnen und der Wähler haben hierbei 2 Stimmen.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) die am Wahltag

  • das 18.  Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • icht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. Nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden als Auslandsdeutsche bezeichnet. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Ausländerinnen und Ausländer sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen (Unionsbürger) – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Anmeldung zum Wahlhelfer

Die Wahlämter der Gemeinden haben zwar die gesetzliche Ermächtigung, von Amts wegen Wahlhelfer zu berufen. Freiwillige Helfer sind aber mit ihrem besonderen Engagement ein unverzichtbarer Garant für die reibungslose Wahldurchführung. Zudem wird bei freiwilligen Wahlhelfern i.d.R. immer deren Einsatzwunsch berücksichtigt. Eine möglichst frühzeitige Einreichung des Wahlhelfervorschlages unterstützt die Bemühungen des Wahlamtes, alle Wahlvorstände rechtzeitig komplett zu besetzen.

Im Gegensatz zur volksläufigen Meinung hat diese ehrenamtliche Tätigkeit durchaus auch angenehme Aspekte. In den Tagen vor der Wahl treffen sich die Wahlvorsteher und Schriftführer sowie deren Stellvertreter im Rathaus, um in die wichtigsten Aufgaben eingewiesen zu werden. Schon dort zeigt sich, dass die „alten Hasen“ und das Wahlamt gern den weniger Erfahrenen helfen. Am Wahlsonntag kommt der gesamte Wahlvorstand um 7.30 Uhr zusammen, um die anfallenden Aufgaben zu besprechen und zu verteilen. Außerdem werden die Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung der Tätigkeiten verpflichtet und auf ihre Schweigepflicht sowie das ihnen zustehende Hausrecht hingewiesen. Dieses Hausrecht berechtigt, den Wahlvorstand, Wahlplakate im und am Wahllokal sowie den Wahlablauf störende Personen zu entfernen. Dann erledigt ein Teil des Wahlvorstandes den Vormittags- und der andere den Nachmittagsdienst. Niemand muss den ganzen Sonntag im Wahllokal sitzen. Erst ab 18.00 Uhr, also nach dem Ende der Stimmabgabe, trifft sich wieder der gesamte Wahlvorstand, um gemeinsam die Stimmzettel auszuzählen. Dies dauert je nach Größe des Wahlbezirks selten länger als 1 bis 2 Stunden. Anschließend wird das Wahlergebnis durch den Wahlvorsteher dem Rathaus übermittelt.

Das Wahlamt würde sich sehr freuen, wenn sich freiwillige Helfer für die kommende Wahl im Rathaus melden würden.

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien