Für die Erteilung von Baugenehmigungen im Bereich der Gemeinde Schermbeck ist der Kreis Wesel als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Für die Errichtung, den Umbau, den Abbruch und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen i.S.d. § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um genehmigungsfreie Vorhaben i.S.d. § 65 BauO NRW (kleinere, bzw. unbedeutende Baumaßnahmen) oder genehmigungsfreie Anlagen gem. § 66 BauO NRW (haustechnische Anlagen, wie z.B. Heizungen) handelt.
Weitere Informationen und entsprechende Antragsformulare finden Sie auf der Homepage des Kreises Wesel unter www.Kreis-Wesel.de – Leben und Wohnen – Bauen – Baugenehmigung.
Der Bauantrag kann in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Schermbeck eingereicht werden.
Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes kann ein sog. Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW über die Gemeinde Schermbeck gewählt werden. So bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe (der Fußboden des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes liegt nicht höher als 22,00 m über Gelände) einschließlich ihrer Nebengebäude (z.B. Garagen, die kleiner als 1.000 qm sind) und Nebenanlagen (z.B. Gerätehäuser) keiner Baugenehmigung, wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Hierzu sind der Gemeinde Schermbeck vollständige Bauvorlagen vorzulegen. Den Unterlagen ist eine Erklärung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit den Bauarbeiten darf erst einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde Schermbeck begonnen werden, es sei denn, die teilt der Bauherrin / dem Bauherrn vorher schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Für diese Mitteilung fällt eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- Euro an.
Die Bauherrin / der Bauherr kann aber auch beantragen, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für ihr / sein Bauvorhaben beim Kreis Wesel durchgeführt wird.
- https://www.kreis-wesel.de/de/dienstleistungen/baugenehmigung/