Leistungen für gehörlose Menschen
Gehörlose erhalten nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation Gehörlosengeld. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten.
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