Nach dem Gewerbesteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, eine Gewerbesteuer zu erheben. Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe, deren Ertrag bestimmte Freibeträge überschreitet. Der Gewerbesteuermessbetrag als Besteuerungsgrundlage wird im Rahmen der jährlichen Steuerfestsetzung von dem Finanzamt ermittelt, in dessen Bezirk der Firmenhauptsitz liegt. Diese Besteuerungsgrundlagen werden den Gemeinden in Form von Gewerbesteuermessbescheiden mitgeteilt. Die Gewerbesteuer wird dann von den Kommunen in der Weise berechnet, dass der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag mit dem in jeder Germeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert wird (Beispiel: Messbetrag 1.000,- € x Hebesatz 460 % = 4.600,- € Gewerbesteuer).
Einsprüche gegen die in dem Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Feststellungen sind an das im Messbescheid genannte Finanzamt zu richten.
Fragen und Einwendungen gegen die Festsetzungen im Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde Schermbeck richten Sie bitte an die zuständige Sachbearbeitung bei der Gemeinde Schermbeck.