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Dienst­leistungen

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Grundbesitzabgaben

Zu den Grundbesitzabgaben gehören:

  • Grundsteuern
  • Abfallbeseitigungsgebühren
  • Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken
  • Kleineinleiterabgaben
  • Straßenreinigungsgebühren
  • Gewässerunterhaltungsbeiträge
Allgemeines

Zahlungspflichtiger (Schuldner) der Grundbesitzabgaben ist im Regelfall der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks.

Eigentümerwechsel

Bei einem Eigentümerwechsel (zum Beispiel durch Verkauf) ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Grundsteuer vom Erwerber erst zum 1. Januar des auf den Liegenschaftserwerb folgenden Jahres zu zahlen. Dies bedeutet, dass der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid (Zurechnungsfortschreibung) für den neuen Eigentümer vorliegt.

Die Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren sowie die Kleineinleiterabgaben und Gewässerunterhaltungsbeiträge sind vom neuen Eigentümer bereits ab dem 1. des Monats zu zahlen, der auf den Liegenschaftserwerb folgt. Der Eigentumswechsel ist von dem bisherigen Eigentümer innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

Sofern der Erwerber gegenüber der Gemeindeverwaltung schriftlich seine Zustimmung erklärt, können aber auch alle Grundbesitzabgaben ab dem 1. des auf den Eigentümerwechsel folgenden Monats durch das Steueramt vom neuen Eigentümer angefordert werden. Hierdurch erübrigt sich eine Abrechnung der anteiligen Grundbesitzabgaben zwischen dem Verkäufer und Käufer. Die vom Erwerber zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung kann hier abgerufen werden.

 

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