Anspruch auf Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB XII haben diejenigen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, oder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und nicht in der Lage sind ihren notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen selbst zu bestreiten. Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich aus dem Regelbedarf, den angemessenen Unterkunftskosten sowie evtl. Mehr- oder Sonderbedarfen zusammen. Demgegenüber steht das Einkommen – wie z.B. die Rente – und das Vermögen. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen. Die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen kommt nur in Frage, wenn diese ein jährliches Einkommen von über 100.000 € haben.
Inhalt
Grundsicherung nach SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt