Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII haben diejenigen, die nicht in der Lage sind ihren notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen selbst zu bestreiten und keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen haben. Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich aus dem Regelbedarf, den angemessenen Unterkunftskosten sowie evtl. Mehr- oder Sonderbedarfen zusammen. Demgegenüber steht das Einkommen – wie z.B. die Rente – und das Vermögen. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen. Die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen wird geprüft.