Die in einer Pflegeeinrichtung entstehenden Kosten unterteilen sich in Kosten für die Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Refinanzierung der Pflegeausbildung sowie die Investitionskosten. Die Pflegeversicherung zahlt entsprechend des Pflegegrades einen Teil der Kosten der Pflege. Die restlichen Kosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen.
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Bewohners/der Bewohnerin zur Zahlung der restlichen Kosten nicht ausreichen, kann die Kostenübernahme in Form der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gewährt werden.
Leistungen sind für nachstehende Pflegeaufwendungen möglich:
- teilstationäre Pflege (Tages oder Nachtpflege)
- Kurzzeitpflege
- vollstationäre Pflege
- Hospiz
Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung können die Angehörigen von Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, nach erfolgter Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 94 SGB XII. Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.