Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter
Für alle Hundebesitzer gelten gemäß § 2 Landeshundegesetz vom 18.12.2002 folgende Regelungen ab dem 01.01.2003:
Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Alle Hunde sind an einer, zu Vermeidung von Gefahren, geeigneten Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Bestimmung zur Haltung eines großen Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz
Alle Besitzerinnen und Besitzer von Hunden, die im ausgewachsenen Zustand mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm erreichen, müssen folgendes beachten:
- Leinenzwang (gilt nicht in Außenbereichen)
- Meldepflicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 11 Abs. 1 - 3 Landeshundegesetz (unabhängig von der Steueranmeldung)
- Ihre Sachkunde nachweisen lassen, durch einen Tierarzt der hierfür autorisiert ist. Autorisierte Tierärzte in der Umgebung sind: M. Dorr, Kilianstr. 36, 46514 Schermbeck, Dr. I. Sandforth, Alte Fährstr. 19, 46514 Schermbeck.
- Sie gelten auch als sachkundig,
- wenn Sie Inhaber/in eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
- wenn Sie Inhaber/in einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden sind oder
- wenn Sie Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer oder
- wenn Sie aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs.3 Landeshundegesetz berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
- Nachweis des Abschlusses einer Tierhaftpflichtversicherung für jeden Hund (mit folgender Mindestversicherungssumme: Fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden).
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (zu erhalten durch die niedergelassenen Tierärzte).
Das Formular für die Anmeldung eines großen Hundes im Sinne des § 11 LHundG NRW finden Sie nachfolgend.
Bedingungen für Hundehalterinnen und Hundehalter von gefährlichen Hunden nach § 4 LHundG NRW und Hunden bestimmter Rassen gemäß § 3 Landeshundegesetz NRW (gefährliche Hunde) und § 10 Landeshundegesetz
Gefährliche Hunde sind
- Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
- Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
- Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen,
sowie
Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz NRW (gefährliche Hunde)
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt.
Hunde gemäß § 10 Landeshundegesetz (Hunde bestimmter Rassen)
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasiliero
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt.
- genereller Leinen- und Maulkorbzwang für alle gefährlichen Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen
- Meldepflicht
- Erlaubnispflicht
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die den Antrag stellende Person
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- Ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Kreis Wesel – Fachbereich Veterinärwesen –, Jülicher Str. 4, 46483 Wesel, Tel. 0281/207-7011) nachgewiesen hat (gilt für Hunde gemäß § 3 und §10 LHundG)
- für Hunde gemäß § 10 LHundG NRW gilt darüber hinaus, dass die Sachkunde auch von einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden kann,
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Antragstellung: Einwohnermeldeamt) nachweist,
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist (Mindestdeckungssumme von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden),
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist (ausschließlich durch Mikrochip),
- in der Lage ist, den Hund sicher an einer Leine zu Halten und zu führen.
Das Formular für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 4 LHundG NRW für einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen finden Sie nachfolgend.
Hinweise:
Haltern/Halterinnen von gefährlichen Hunden gemäß § 3 Landeshundegesetz NRW wird die Erlaubnis neben den oben angegebenen Voraussetzungen nur dann erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient (unerlässlich ist).
Die Zucht mit gefährlichen Hunden gemäß § 3 Landeshundegesetz NRW ist verboten. Des weiteren dürfen Halter/Halterinnen von gefährlichen Hunden gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunden bestimmter Rassen gemäß §10 Landeshundegesetz Ihre Hunde nur Aufsichtspersonen überlassen, wenn diese über die gleichen Voraussetzungen verfügen wie der Halter/Halterinnen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen.
Ausnahmen
Überdies sieht das Landeshundegesetz Ausnahmemöglichkeiten von der Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen vor. Fragen hierzu kann Ihnen Ihr Ansprechpartner im Ordnungsamt der Gemeinde Schermbeck beantworten.
Die Gebühr ist der Tarifstelle 6.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVerwGebO NRW) zu entnehmen.
Die formale An-, Abmeldung eines Hundes ist im Bürgerbüro möglich.
Sie können die An- oder Abmeldung für die Hundesteuer hier schriftlich erledigen.
Bei Abmeldung durch Einschläferung ist die tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
Anzeige eines großen Hundes nach § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz: 25,00€
Zahlungsziel:
Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.