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Hundesteuer

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird für das Halten von Hunden im Gebiet der Gemeinde Schermbeck erhoben. Steuerpflichtig ist der Halter der Tiere. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme beim Steueramt anzumelden.
Bei Junghunden, die von einer selbst gehaltenen Hündin abstammen, beginnt diese Frist erst 3 Monate nach der Geburt.

Eine Abmeldung hat ebenfalls innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen, wenn

  • das versteuerte Tier veräußert oder
  • in anderer Weise abgeschafft wurde,
  • abhanden gekommen oder
  • verstorben bzw.
  • der Hundehalter aus dem Gemeindegebiet weggezogen ist.

Die Gebühren entnehmen Sie bitte der:

Hundesteuersatzung der Gemeinde Schermbeck

Eine persönliche An- bzw. Abmeldung kann im Bürgerbüro erfolgen. Ebenfalls erhalten Sie dort Ersatzhundesteuermarken. (Kosten: 5,00 Euro)

Hinweis:

Auf Antrag kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden.

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