Auf Ebene der kommunalen Landschaftsplanung werden im Landschaftsplan Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Naturschutzgebiete) rechtsverbindlich festgesetzt (§§ 7-29 LNatSchG NRW). Träger der Landschaftsplanung sind die Kreise und kreisfreien Städte. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
Die erforderliche Planung und Umsetzung auf kommunaler Ebene erfolgt in einem gesetzlich geregelten, demokratischen Prozess in intensiver Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren sowie den Bürgerinnen und Bürgern, die an der Gestaltung der landschaftlichen Entwicklung ihrer Region interessiert sind.
Das LANUV erarbeitet den Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 LNatSchG NRW) als Grundlage für den Regionalplan (als Landschaftsrahmenplan) und den Landschaftsplan. Außerdem ist das LANUV als Träger öffentlicher Belange (TÖB) in Aufstellungs- und Änderungsverfahren zu Regional- und örtlichen Landschaftsplanverfahren beteiligt, d. h. das LANUV erstellt Stellungnahmen und vertritt diese auch in Erörterungsterminen.
Auf Anfrage der obersten Naturschutzbehörde werden auch planerische Beiträge und fachspezifische Stellungnahmen, u. a. zum Landesentwicklungsplan, zu Straßenbedarfsplänen oder regionalen Konzepten (z. B. Abgrabungskonzepte für Steine und Erden) erstellt.