Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten
Schülerinnen und Schüler erreichen die Schulen in Schermbeck mit verschiedensten Verkehrsmitteln. Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern nachfolgend einige Informationen, die Ihnen helfen sollen.
Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrtkosten
Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO).
Die Übernahme von Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler
- der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km
- der Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10) mehr als 3,5 km
- der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 - 13) mehr als 5 km
beträgt.
Schulweg im Sinne der SchfkVO ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. Das bedeutet, falls zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen würden, werden nur Schülerfahrkosten übernommen, wenn sie begründet sind.
Ein weiterer Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht gemäß § 6 SchfkVO, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Außerdem könnte Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten bestehen, wenn eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.
Antragstellung
Der Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über die wirtschaftlichste Art und den Umfang der Schülerbeförderung, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln lt. Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat. Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und i.d.R. jeweils für ein Schuljahr bewilligt.
Damit die Fahrkarte bzw. das Ticket zu Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung steht, ist der jeweilige Antrag bis spätestens zum 15.03. zu stellen.
Grundsätze
- Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO).
- Gem. § 4 Absatz 1 SchfkVO übernimmt der Schulträger der besuchten Schule die Schülerfahrkosten auf Antrag.
- Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen (§ 12 Absatz 1 SchfkVO).