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Dienst­leistungen

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Schülerbeförderung

Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten

Schülerinnen und Schüler erreichen die Schulen in Schermbeck mit verschiedensten Verkehrsmitteln. Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern nachfolgend einige Informationen, die Ihnen helfen sollen.

Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrtkosten

Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO).

Die Übernahme von Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe               (Klassen 1 - 4)                               mehr als 2 km
  • der Sekundarstufe I       (Klasse 5 - 10)                               mehr als 3,5 km
  • der Sekundarstufe II      (Jahrgangsstufen 11 - 13)       mehr als 5 km

beträgt.

Schulweg im Sinne der SchfkVO ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. Das bedeutet, falls zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen würden, werden nur Schülerfahrkosten übernommen, wenn sie begründet sind.

Ein weiterer Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht gemäß § 6 SchfkVO, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Außerdem könnte Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten bestehen, wenn eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.

Antragstellung

Der Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über die wirtschaftlichste Art und den Umfang der Schülerbeförderung, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln lt. Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat. Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und i.d.R. jeweils für ein Schuljahr bewilligt.

Damit die Fahrkarte bzw. das Ticket  zu Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung steht, ist der jeweilige Antrag bis spätestens zum 15.03. zu stellen.

SchokoTicket

Für Schülerinnen und Schüler aus Dorsten, Raesfeld und anderen Orten sowie aus Schermbeck (Ortsteile Üfte / Overbeck) besteht in der Regel Anspruch auf das SchokoTicket.

Wenn in Ihrem Fall das SchokoTicket im Abonnement die wirtschaftlichste Beförderung ist, dann können Sie ein SchokoTicket unter folgendem Link online beim BVR bestellen:

Online-Portal SchokoTicket

 

Anmerkungen/Hinweise zur Bestellung entnehmen Sie bitte dem „Infoblatt Bestellung SchokoTicket– Online“ welches als Download zur Verfügung steht. 

Das Schulverwaltungsamtes der Gemeinde Schermbeck erhält nach erfolgter Bestellung im Onlineportal die Anfrage zur Genehmigung. Bei Genehmigung wird den Schülerinnen und Schülern das SchokoTicket seitens des BVR übersandt. Bei Ablehnung erfolgt eine automatische Info per E-Mail. 

Das SchokoTicket gilt im gesamten VRR-Gebiet (Preisstufe D).

Durch die Erhebung des Eigenanteils gemäß § 97 Abs.3 SchulG NRW und § 2 Abs. 3 SchfkVO besteht auch eine Berechtigung zur Nutzung des SchokoTickets in der Freizeit.  Der Eigenanteil ist an das Verkehrsunternehmen BVR zu zahlen bzw. wird von dort per Lastschrift erhoben. 

Aktuell beträgt der Eigenanteil 
14,00 €   (1. Kind oder volljährige Schüler)
  7,00 €   (2. Kind) oder 
  0,00 €   (weitere Kinder)
Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die laufend Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Eine Nichtzahlung des Eigenanteils führt zum Einzug des Tickets.

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, so ist das SchokoTicket unverzüglich zu kündigen und an den BVR zurückzugeben. Bei verspäteter Kündigung erfolgt keine rückwirkende Erstattung des monatlich abgebuchten Eigenanteils. Beim Schulwechsel sowie Umzug sind das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Schermbeck sowie der BVR zu unterrichten.

Kosten, die durch den Verlust des SchokoTickets entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Das SchokoTicket ist nicht übertragbar.

Damit das SchokoTicket zu Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung steht, ist der Antrag online bis spätestens zum 15.03. zu stellen. Den Link zum Online-Antrag finden Sie nochmals unter den nachfolgenden Downloads.

Nach Schuljahresbeginn sind Anträge jeweils bis zum 10. eines Monats für den Folgemonat online zu stellen.

 

Selbstzahler-SchokoTicket
(wenn kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten besteht)

Durch einen bestehenden Vertrag können Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule Schermbeck auch ohne Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten in den Genuss des SchokoTickets kommen. Hierzu kann ein sogenanntes Selbstzahler-SchokoTicket im Abo beantragt werden. Dadurch sinkt der Monatspreis gegenüber den üblichen ÖPNV-Tickets erheblich. Ein Selbstzahler-SchokoTicket im Abo kann online beim BVR bestellt werden 

Schülerspezialverkehr

Der Schülerspezialverkehr wurde 

  • für Grundschüler/innen aus Damm, Bricht, Gahlen, Üfte und Rüste

und 

  • für Gesamtschüler/innen aus dem Dämmerwald, Weselerwald, Damm und Gahlen

eingerichtet. (In der Regel gilt dies für Schülerinnen und Schüler, die im Gemeindegebiet wohnen.)

Beim Schülerspezialverkehr handelt es sich um eigens durch die Gemeinde Schermbeck eingesetzte Busse. Wenn in Ihrem Fall der Schülerspezialverkehr die wirtschaftlichste Beförderung ist, erhält Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn nach Antragsstellung eine Fahrkarte, welche seitens des Schulverwaltungsamtes übersandt wird.

Damit die Fahrkarte zu Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung steht, ist der ausgefüllte und unterschriebene Antrag bis spätestens zum 15.03. beim Schulverwaltungsamt oder im Sekretariat der Schule abzugeben. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie unter den nachfolgenden Downloads.

Wegstreckenentschädigung

Wenn die Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und des Schülerspezialverkehrs nicht besteht oder der Weg zur Haltestelle / zum Haltepunkt oberhalb von 1 km (Grundschule) bzw. 2 km (Gesamtschule) liegt (§ 13 Absatz 2 SchfkVO), kann eine Wegstreckenentschädigung beantragt werden.

Die Wegstrecke ist auf dem Antrag für Schülerspezialverkehr entsprechend zu vermerken.

Grundsätze

  • Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO).
  • Gem. § 4 Absatz 1 SchfkVO übernimmt der Schulträger der besuchten Schule die Schülerfahrkosten auf Antrag.
  • Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen (§ 12 Absatz 1 SchfkVO).

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