Vorkaufsrecht der Gemeinde
Bevor nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrages die zum Eigentumswechsel notwendige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann, muss von der Gemeinde Schermbeck bescheinigt werden, dass sie von einem möglicherweise bestehenden gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht oder aber ein solches nicht besteht.
Diese sogenannte Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beantragt der jeweils beurkundende Notar nach Abschluss des Kaufvertrages bei der Gemeinde Schermbeck. Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung wird von der Gemeinde Schermbeck in der Regel direkt an den beurkundenden Notar übersandt.