An dieser Stelle sollen die häufigsten Fragen beantwortet werden, die im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer auftauchen.
Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?
Rechtliche Grundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Schermbeck (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS) vom 21.12.2011 in der Zeit gültigen Fassung.
Was ist Gegenstand der Steuer?
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegestz) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.
Seit wann wird die Steuer erhoben?
Die Zweitwohnungssteuer wird in der Gemeinde Schermbeck seit dem 01.01.2012 erhoben.
Wie hoch ist die Steuer?
Sie beträgt jährlich 11 % des Mietwertes und wird auf volle EUR abgerundet.
Der Mietwert wird wie folgt bestimmt:
1.anhand der Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte ( Jahresnettokaltmiete).
2.in den Fällen in denen
- a) die Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt wird,- oder
- b) die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird,
ist der jährliche Mietaufwand zu schätzen. Das erfolgt in der Regel nach dem Mietspiegel der Stadt Wesel, der für die Gemeinde Schermbeck mit 10 % Abschlag gilt.
Bei Campingplätzen ist der Mietwert die zu zahlende Nettostandplatzmiete.
Wann wird die Steuer erhoben?
Die Steuer wird nach Ablauf des Jahres erhoben, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Nur so lässt sich bestimmen, wie lange die Wohnung vorgehalten wurde und wie hoch der Mietwert ist. Der Steuerbescheid für das Jahr 2020 wird entsprechend im Jahr 2021, der Steuerbescheid für das Jahr 2021 im Jahr 2022 usw. zugestellt.
Muss die Zweitwohnungssteuer auch gezahlt werden, wenn die Wohnung nicht oder nur teilweise genutzt wird?
Ja. Entscheidend ist nicht, wie lange man die Wohnung tatsächlich nutzt, sondern wie lange sie vorgehalten wird, also eine theoretische Möglichkeit der Nutzung besteht. Ausreichend dazu ist eine rechtliche und / oder tatsächliche Verfügungsgewalt, die auf eine gewisse Mindestdauer für die Nutzungsmöglichkeit abstellt.
Reduziert sich bei einem Campingplatz die Steuer, wenn dieser nicht ganzjährig nutzbar ist?
Nein. Ist ein Campingplatz z.B. nur in den Sommermonaten nutzbar, schlägt sich dies bereits im Mietwert nieder. Ein ganzjährig nutzbarer Platz würde den Mieter entsprechend mehr kosten, sodass immer der tatsächlich zu zahlende Betrag an den Platzbetreiber maßgeblich ist.
Reduziert sich die Steuer, wenn die Wohnung erst nach Beginn des Jahres bezogen und vor Ablauf des Jahres aufgegeben wird?
Ja. Wird die Wohnung erst nach Beginn des Kalenderjahres vorgehalten oder vor Ablauf des Kalenderjahres aufgegeben, ermäßigt sich die Steuer auf den entsprechenden Teilbetrag der vorgehaltenen Monate.
Welche Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuerpflicht gibt es?
Wird die Nebenwohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate vorgehalten, wird eine Steuer nicht erhoben. Entscheidend ist hier nicht die tatsächliche Anwesenheit oder Nutzung, sondern das Bestehen eines Miet- / Pachtverhältnisses (Vorlage An- bzw. Abmeldebescheinigung).
Bei berufsbedingt gehaltenen Nebenwohnungen von verheirateten, nicht dauerhaft von ihrer Familie getrennt lebenden Berufstätigen (Arbeitsschlafplätze) kann eine Befreiung von der Steuerpflicht beantragt werden (hier sind geeignete Nachweise über das Bestehen einer Ehe sowie ein entsprechender gültiger Arbeitsvertrag erforderlich). Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt diese Regel sinngemäß.
Erheben alle Kommunen eine Zweitwohnungssteuer?
Nein. Das nordrhein-westfälische Landesrecht stellt es den Gemeinden frei, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben.
Im Rahmen der Haushaltssicherung aber ist die Gemeinde verpflichtet, neben Einsparungen auch mögliche zusätzliche Einnahmen zu realisieren. Steuererhöhungen oder –einführungen sind dabei leider nicht immer vermeidbar.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Zweitwohnungssteuersatzung