Abbrennen von Osterfeuern
Im Hinblick auf die bevorstehenden Osterfeiertage weist die Gemeindeverwaltung Schermbeck darauf hin, dass das Abbrennen von Osterfeuern nur dann zulässig ist, wenn es sich um Brauchtumsfeuer handelt. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 07.04.2004 sind Brauchtumsfeuer Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch das Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein, das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Pflanzenschnittverbrennungen durch Privatleute sind nicht erlaubt und werden nicht als Brauchtumsfeuer anerkannt. Soweit derartige Feuer bekannt werden, wird gegen die Veranstalter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dem Verursacher drohen neben der teuren Entsorgung der Brandrückstände Bußgelder von bis zu 5.000,00 €. Der Fachbereich Bürgerangelegenheiten der Gemeinde Schermbeck wird Kontrollen durchführen.
Osterfeuer dürfen ausschließlich am Karsamstag, 08.04.2023 oder am Ostersonntag, 09.04.2023 oder am Ostermontag, 10.04.2023 abgebrannt werden!
Osterfeuer sind erst kurzfristig vor dem Abbrennen aufzuschichten, da frühzeitig aufgeschichtete Osterfeuer häufig von Tieren als Brutquartier oder Unterschlupf genutzt werden. Die mit dem Abbrennen der Osterfeuer verbundenen Rauchbelästigungen, der Funkenflug sowie wechselnde Windrichtungen erfordern allseits ausreichende Abstände zu Wohnbebauungen, Wäldern und Verkehrsflächen. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
Auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Schermbeck vom 18.12.2007, müssen Osterfeuer, die in Schermbeck abgebrannt werden sollen, beim Bürgeramt der Gemeinde Schermbeck spätestens bis zum 23.03.2023, 18.00 Uhr schriftlich mit einem Antragsformular, das im Eingangsbereich (Zentrale) des Rathauses sowie beim Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Zimmer 122 im Rathaus erhältlich ist, angemeldet werden. Ein dem Antragsformular entsprechendes Merkblatt ist bei den vorgenannten Stellen ebenfalls erhältlich. Darüber hinaus sind die Unterlagen über die Internetseite der Gemeinde Schermbeck (www.schermbeck.de) verfügbar.