Die Gemeinde Schermbeck weist darauf hin, dass das Halten und daraus folgernd auch das Parken an engen Straßenstellen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig ist. Eine Straßenstelle gilt nach rechtlicher Würdigung als eng, wenn zwischen dem haltenden/parkenden Kfz eine geringere Durchfahrtsbreite als 3,00 – 3,15 Meter (je nach bisheriger gerichtlicher Entscheidung) verbleibt.
Ein Verstoß stellt nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, welche durch das Ordnungsamt der Gemeinde Schermbeck geahndet wird. Eine Beschilderung des gesetzlichen Halte- und Parkverbotes ist nicht erforderlich. Ein „Gewohnheitsrecht“ auf eine Duldung des Parkens in der Engstelle besteht ebenfalls nicht.
Die Gemeinde Schermbeck wird hierzu auf der Homepage eine nicht abschließende Aufzählung der betreffenden Straßen im innerörtlichen Bereich (unter dem Pfad: schermbeck.de – Dienstleistungen – R – ruhender Verkehr) kurzfristig zur Verfügung stellen.
Auch vor dem Hintergrund eintretender Gefahrensituationen für Leib und Leben sind die betreffenden Straßen gerade für Einsatzfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei etc.) gemäß dem gesetzlichen Verbot ständig freizuhalten. Die für diese Fahrzeuge erforderliche Durchfahrtsbreite von 3,00 – 3,15 Meter darf nicht unterschritten werden.
Auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt ferner ein Parkverbot.